Allgemeine Geschäftsbedingungen
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2 Leistungen.
2.1 MOSER erbringt im ordentlichen Geschäftsbetrieb Leistungen, die folgenden Bereichen (Teilleistungen) zugeordnet werden:
2.1.1 - Schrott- und Metallgroßhandel,
2.1.2 - Entsorgungsdienstleistungen in der Abfallwirtschaft,
2.1.3 - Stahlhandel,
2.1.4 - Leistungen im Rahmen des Mulden- und Containerservice,
2.1.5 - Behandlung, Verwertung und Deponierung von Abfällen („Abfallsammelzentrum“).
2.2 Darüberhinausgehende im Anbot nicht genannte sonstige Leistungen werden von MOSER als außerordentliche Leistungen nur erbracht, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit firmenmäßiger Zeichnung vereinbart sind.
2.3 MOSER erbringt an Werktagen seine Leistungen von Montag bis Donnerstag zwischen 7 Uhr und 12 Uhr sowie 12:30 Uhr und 17:00 Uhr und am Freitag zwischen 7 Uhr und 15 Uhr.
3 Angebot / Vertrag.
4 Leistungsausführung, Eigentumsvorbehalt, Gefahrenübergang.
4.1 Zur Ausführung der Leistung ist MOSER frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die Voraussetzungen zur Vertragserfüllung geschaffen hat.
4.2 Allenfalls erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden, sowie entsprechende Meldungen sind vom KUNDEN auf seine Kosten beizubringen.
4.3 Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderungen der Leistungsausführung bzw. Vertragsänderungen bleiben MOSER vorbehalten und werden vom KUNDEN vorweg ausdrücklich genehmigt. Zumutbar ist die Änderung der Leistungsausführung insbesondere dann, wenn sie für den KUNDEN als qualitativ gleichwertig anzusehen ist.
4.4 Wenn MOSER einer vom KUNDEN gewünschten Vertragsänderung zustimmt, inhaltlich derer eine Leistung vom KUNDEN selbst oder einem Dritten erbracht werden soll, so gebührt MOSER 20% des für diese Leistung ursprünglich vereinbarten Entgelts.
4.5 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MOSER. Der KUNDE ist ohne Zustimmung von MOSER nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterzuverkaufen oder zu verpfänden oder zu verbauen. Der KUNDE tritt bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherung der Entgeltsforderung von MOSER alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf an MOSER ab. Der KUNDE ist verpflichtet, bei einem Weiterverkauf, einer Pfändung oder einem sonstigen Zugriff auf die Vorbehaltsware den Dritten auf das Eigentum von MOSER bzw. die erfolgte Abtretung der Forderungen hinzuweisen. Der KUNDE hat MOSER die Kosten für die Geltendmachung seines Eigentumsrechts zu ersetzen.
4.6 Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug ist MOSER berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Produkte zurückzunehmen, ohne dass diese Rücknahme einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
4.7 Unabhängig vom vereinbarten Leistungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware (auch bei einer Versendung) mit dem Verlassen der Ware vom Werk oder Lager, spätestens mit Annahmeverzug auf den KUNDEN über. MOSER versichert dieses Risiko nur auf Anweisung und Kosten des KUNDEN.
5 Leistungsfristen und -termine, Annahme.
5.1 Liefer- und Leistungstermine sind für MOSER nur verbindlich, wenn deren Einhaltung im Einzelfall „fix“ zugesagt worden ist und MOSER die schriftliche Anzeige des KUNDEN zugegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung geschaffen sind sowie der KUNDE alle vereinbarten Zahlungen oder Sicherheiten geleistet hat.
5.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert, die nicht von MOSER zu vertreten sind (Streik, Mängel an Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Pandemie, etc.) werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „fix“ zugesagten Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung, mindestens jedoch für jeweils acht Wochen, hinausgeschoben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten eintreten. Dauern diese Umstände länger als drei Monate an, hat MOSER das Recht vom Vertrag zurücktreten; Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind in diesem Fall ausgeschlossen. MOSER hat ohne Schadenersatzverpflichtung das Recht zum Vertragsrücktritt, wenn die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.
5.3 Bei einer Überschreitung der „fix“ zugesagten Lieferfristen durch MOSER muss der KUNDE eine angemessene, mindestens achtwöchige Nachfrist in Form eines eingeschriebenen Briefes setzen. Vor dem Verstreichen der Nachfrist kann der KUNDE (auch bei „fix“ zugesagten Terminen) nicht vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Ist die Verzögerung dem KUNDEN zuzurechnen, hat er die auflaufenden Mehrkosten, insbesondere Kosten für anfallende Stehzeiten oder Erhöhungen der Material- oder Arbeitskosten zu tragen.
5.5 Der KUNDE hat die Ware bei der Übergabe zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich des Zustands, der Qualität und der Menge. Der KUNDE hat Beschädigungen oder Fehlbestände (Minderlieferung) unmittelbar auf dem Lieferschein anzuführen und durch seine Unterschrift zu bestätigen. Der KUNDE ist bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verpflichtet, die Minderlieferung als (teilweise) Erfüllung des Vertrages anzunehmen. Wenn der KUNDE bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft keine Anmerkungen über den Zustand, die Qualität und/oder die Vollständigkeit (Minderlieferung/Fehlbestände) der Ware auf dem Lieferschein anführt, gilt die Ware als vollständig und ordnungsgemäß übergeben.
5.6 Der KUNDE hat für die Verwahrung der Ware ab dem Vertragsabschluss bis zum vereinbarten Übergabetag kein Verwahrungsentgelt zu leisten. Bei einem Annahmeverzug schuldet der KUNDE eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des vereinbarten Entgelts für jede angefangene Woche des Annahmeverzugs. Die Vertragsstrafe ist mit 50% des vereinbarten Entgelts beschränkt. Die Vertragsstrafe dient der Abgeltung der erhöhten Lager- und Logistikkosten. Der Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens sowie der Anspruch auf Erfüllung bleiben davon unberührt.
6 Mitwirkungspflichten, Vollmacht.
6.1 Der KUNDE verpflichtet sich, an der Vertragserfüllung gehörig mitzuwirken. Der KUNDE hat bei einer Leistungserbringung vor Ort den Zugang und die Erreichbarkeit an Werktagen zwischen 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu gewährleisten.
6.2 Der KUNDE erklärt, dass die für den KUNDEN jeweils vor Ort einschreitenden Dritten mit entsprechender Vollmacht ausgestattet sind. Der Vollmachtsumfang umfasst zumindest all jene rechtlichen Angelegenheiten, welche mit der Leistungserbringung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen; somit insbesondere das Recht, im Namen der KUNDEN Änderungen der Leistungsausführung zu verlangen, die Übernahme der Waren zu bestätigen oder Erklärungen aller Art entgegenzunehmen.
6.3 Bei einem Verkauf von Waren des KUNDEN an MOSER bestätigt der KUNDE, dass die verkauften und übergebenen Waren im rechtmäßig erworbenen Eigentum des KUNDEN stehen und der KUNDE über diese Waren uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist.
6.4 Der KUNDE ist verpflichtet, Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe, die MOSER zur Behandlung, Verwertung oder Deponierung übergeben werden, vor der Übergabe richtig und vollständig zu deklarieren. Die Deklaration hat auch Angaben über gefährlichen Materialien, Problemstoffe oder Altöle zu enthalten. Bei einer unrichtigen oder unvollständigen Deklaration ist der KUNDE auf Verlangen von MOSER zur Rücknahme der übergebenen Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe verpflichtet. Wenn der KUNDE eine Rücknahme ablehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt, ist MOSER berechtigt, die Entsorgung oder Hinterlegung auf Kosten des KUNDEN vorzunehmen. Der KUNDE hat MOSER jeden Schaden zu ersetzen, der durch eine unrichtige Deklaration der übergebenen Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe entstanden ist.
6.5 Der KUNDE haftet für Mehrkosten, die aus der Beistellung ungeeigneter bzw. zu spät beigestellter oder nicht in ausreichender Anzahl beigestellter Hilfskräfte entstehen.
7 Preis, Kostenvoranschlag, Urheberrecht.
7.1 Dem Vertragsverhältnis liegt ein Kostenvoranschlag, ein Kaufpreis, Miete (Aufstellungsgebühr) oder ein Pauschalpreis zugrunde. Pauschaliert sind Preise nur, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet werden („fix“). Alle von MOSER angegebenen Preise verstehen sich jeweils exklusive Umsatzsteuer.
7.2 Die Preise im Schrott- und Metallgroßhandel und im Stahlhandel (Punkt 2.1.1, Punkt 2.1.3) sind veränderlich (Tagespreise, Wochenpreise, Monatspreise). Es gelten jeweils die Preise, die bei MOSER vor dem Kauf einsehbar sind.
7.3 Von MOSER gewährte Preisnachlässe (Rabatte, etc.) begründen keinen Anspruch des KUNDEN auf gleiche oder ähnliche Preisnachlässe bei künftigen Vertragsabschlüssen.
7.4 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird auf das vereinbarte Entgelt angerechnet, wenn auf Grund des Kostenvoranschlages ein Vertragsverhältnis zustande kommt.
7.5 Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.
7.6 MOSER wird dem KUNDEN eine Erhöhung der Summe der aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten um mehr als 15% unverzüglich anzeigen. Der KUNDE kann sich nach der Anzeige mit der Erhöhung einverstanden erklären oder vom Vertrag – unter Abgeltung des bisherigen Aufwands – zurücktreten. Erhöhungen um bis zu 15% der im Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten können ohne Anzeige verrechnet werden.
7.7 Der KUNDE erklärt seine Zustimmung, dass Rechnungen und Mahnungen von MOSER per E-Mail versendet werden können.
7.8 Sämtliche technischen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschläge, Angebote, Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches sind geistiges Eigentum von MOSER und streng vertraulich; sie dürfen vom KUNDEN anderweitig nicht verwendet, insbesondere weitergegeben, vervielfältigt und veröffentlicht werden.
8 Preisveränderungen.
8.1 Wird ein Angebot derart verspätet vom KUNDEN angenommen, dass die Leistungsausführung später als zwei Monate nach der Angebotsstellung erfolgt, ist MOSER berechtigt, die dem Angebot zugrunde liegenden Preise (soweit nicht ohnehin die Preise veränderlich sind) bei Veränderung der Lohnkosten oder Veränderung der Kosten für Material, Waren, Energie, Transporte; Inflation und dergleichen im Ausmaß der Veränderung zu erhöhen bzw. zu verringern.
8.2 Bei Vertragsverhältnissen, die eine wiederkehrende Leistung von MOSER zum Gegenstand haben (Dauerschuldverhältnis) ist der vereinbarte Preis wertgesichert. Als Berechnung für die Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die bei Vertragsabschluss verlautbarte Indexzahl. Der Preis erhöht und vermindert sich in jenem Ausmaß, in dem sich der Verbraucherpreisindex 2020 verändert, wobei eine Veränderung der Indexzahl bis ausschließlich 2% unberücksichtigt bleibt. Wird jedoch das Ausmaß von 2% überschritten, wird die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Veränderungen des Preises wird MOSER dem KUNDEN jeweils schriftlich bekannt geben. Eine Preiserhöhung innerhalb der erste beiden Monate ab Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
8.3 Müssen Leistungen von MOSER außerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden, hat der KUNDE die daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere die höheren Lohnkosten, zu tragen.
9 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit.
9.1 MOSER ist berechtigt, bei Vertragsabschluss 20 % des vereinbarten Entgelts als Anzahlung zu verlangen. Bei vereinbarten Teilzahlungen hat der KUNDE über Verlangen von MOSER nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
9.2 Das Entgelt ist vom KUNDEN zur Zahlung fällig, sobald MOSER die vereinbarte Leistung erbracht bzw. bereitgestellt und dem Kunden eine Rechnung über die Leistungen übermittelt hat. MOSER gewährt dem KUNDEN (mangels anderslautender Vereinbarung) kein Skonto. Die rechtsgrundlose Verweigerung der Übernahme der vereinbarten Leistung durch den KUNDEN lässt die Fälligkeit des Entgelts unberührt.
9.3 Bei Verzug des KUNDEN schuldet dieser
- Verzugszinsen von 9% p.a. vom gesamten Betrag der Rechnung,
- im Fall einer höheren Zinsbelastung von MOSER durch einen Bankkredit gegebenenfalls höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes,
- den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher Art in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung.
9.4 Die Aufrechnung von (auch konnexen) Forderungen des KUNDEN mit solchen von MOSER ist - ausgenommen § 6 Absatz 1 Z 8 KSchG – ausgeschlossen.
9.5 MOSER ist bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft berechtigt Zahlungen des KUNDEN – auch mit bestimmter Widmung – zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die zuerst fällig gewordene Schuld anzurechnen. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern gilt die Tilgungsregel nach § 1416 ABGB.
9.6 Bei einem Zahlungsverzug des KUNDEN (auch mit einer Teil- oder Ratenzahlung) verfallen alle allfällig gewährten Preisnachlässe (Rabatte, etc.). MOSER ist bei einem Zahlungsverzug des KUNDEN dazu berechtigt, von allen mit dem KUNDEN abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten.
9.7 Eine dem KUNDEN übermittelte Rechnung gilt als genehmigt und konstitutiv anerkannt, wenn und soweit der KUNDE nicht binnen vier Wochen ab Erhalt schriftlich widerspricht.
10 Stornierung, Vertragsstrafe, Abtretungsverbot.
10.1 Tritt der KUNDE ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück („Stornierung“), schuldet der KUNDE bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des vereinbarten Entgelts. Die Vertragsstrafe dient der Abgeltung der mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten sowie dem entgangenen Deckungsbeitrag. Der Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. MOSER kann statt der Vertragsstrafe die Erfüllung des Vertrages verlangen.
10.2 Forderungen gegen MOSER dürfen durch Verbraucher ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
11 Abfallrechtliche Verpflichtung, Abholung.
11.1 Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass der Abfallerzeuger oder die Anfahrtsstelle/Ladestelle alle erforderlichen Papiere nach dem Anhang VII der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sowie sonstige allenfalls notwendigen Urkunden und Dokumente ausstellt, diese vor jedem Transport übergeben und vollständig bei jedem Transport mitgeführt werden. Der KUNDE hat MOSER alle Schäden zu ersetzen, die aus einer Verletzung von Verpflichtungen aus der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen oder sonstigen Dokumentations- und Ausstellungspflichten entstehen.
11.2 Wenn bei Entsorgungsdienstleistungen in der Abfallwirtschaft (Punkt 2.1.2) eine Abholung der Abfälle durch MOSER vereinbart sein sollte, erfolgt diese durch LKW, Tankwagen, Saugtankwagen, Waggon oder Kesselwaggon. In diesem Fall kann MOSER die Abholung selbst durchführen oder durch Subunternehmer durchführen lassen. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung der Abfälle sowie Kosten für vom KUNDEN zu vertretende Leerfahren hat der KUNDE zu tragen.
12 Gewährleistung, Schadenersatz.
12.1 Teile der erbrachten Leistungen (Punkt 2), die nicht unmittelbar von einem Mangel betroffen sind, führen zu keinen Gewährleistungsansprüchen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft kann der KUNDE bei einer teilweisen Mangelhaftigkeit lediglich den Entgeltteil, der auf die mangelhafte Leistung (Ware) entfällt, zurückbehalten.
12.2 Beim beiderseitigen Unternehmergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; Mängel müssen vom Unternehmer als KUNDEN binnen 14 Tagen schriftlich gerügt werden. Unterlässt der KUNDE bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft die Rüge, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft hat MOSER bei Gewährleistungsansprüchen des KUNDEN die Wahl zwischen einer Verbesserung und einem Austausch. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des KUNDEN werden bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft ausgeschlossen.
12.3 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden und Vermögensschäden des KUNDEN wird ausgeschlossen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft wird darüber hinaus auch der Ersatz für Mangelfolgeschäden und dem entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Bei einer Haftung ist diese mit dem vom KUNDEN für die Leistungserbringung vereinbarten Nettoentgelt betraglich beschränkt. Bei vorsätzlicher Schädigung ist die Haftung betraglich nicht beschränkt.
12.4 Wenn und soweit der KUNDE für Schäden, für die MOSER haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der KUNDE zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von MOSER insoweit auf die Nachteile, die dem KUNDEN durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
12.5 Werden Leistungen vom KUNDEN erbracht, übernimmt MOSER keinerlei Aufsichts- oder Überwachungspflicht; MOSER übernimmt für Leistungen des KUNDEN keine Haftung.
12.6 Das Vorliegen von grobem Verschulden hat bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft der Geschädigte zu beweisen. Die Vermutungsregel nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
12.7 Rückgriffsansprüche des KUNDEN nach § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen.
12.8 Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
12.9 Das Recht des KUNDEN, den Vertrag wegen eines Irrtums, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Verkürzung über der Hälfe anzufechten, wird bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft ausgeschlossen.
12.10 Der KUNDE hat die Kosten für eine Schadensfeststellung, insbesondere für die Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst zu tragen; kann diese nicht von MOSER ersetzt verlangen.
13 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand.
13.1 Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von MOSER in 1230 Wien, Neilreichgasse 245-247
13.2 Auf diese AGB und alle Verträge, auf die diese AGB anzuwenden sind, ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3 Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages sowie aus oder aus Anlass von zwischen MOSER und dem KUNDEN geschlossenen Verträgen wird die (in Verträgen mit Unternehmern ausschließliche) örtliche Zuständigkeit des am Sitz von MOSER sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Für Klagen gegen Verbraucher ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Arbeitsplatz des Verbrauchers liegt.
13.4 Es ist ausschließlich die deutsche Fassung der AGB verbindlich. Allfällige Übersetzungen sind lediglich unverbindliche Information; nicht aber rechtsverbindlich.
Rücktrittsbelehrung
Wenn Sie ein Verbraucher sind, kann Ihnen nach § 3ff Konsumentenschutzgesetz („Haustürgeschäft“) sowie nach den § 11 ff Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zukommen.
1 Rücktritt vom Haustürgeschäft.
Haben Sie Ihre Vertragserklärung weder in den von uns für unsere geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von uns dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so können Sie vom Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem Sie in den Besitz an der Ware gelangen.
Treten Sie vom Vertrag zurück, so haben
Ist die Rückstellung der von uns bereits erbrachten Leistungen (Waren) unmöglich oder untunlich, so haben Sie uns deren Wert zu vergüten, soweit Ihnen unsere Leistungen zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
Das Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu
2 Rücktrittsrecht nach dem FAGG.
Wenn Sie einen Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume oder einen Fernabsatzvertrag (Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrages ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden) abgeschlossen haben, können Sie von diesen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss.
Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Vertragsrücktritt bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Sofern wir mit Ihnen einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren an uns zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Vertrag Waren von uns erhalten haben, haben Sie diese unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Rücktritt unterrichtet haben, an unsere Geschäftsadresse in 1230 Wien, Neilreichgasse 245-247, zurückzusenden oder uns zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Rücktrittsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Rücktrittsrechts unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Sie haben unter anderem kein Rücktrittsrecht
3 Ausübung des Rücktrittsrechts.
Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie die Karl MOSER Schrott- und Metallverwertungsgesellschaft m.b.H., FN 128487b, UID-Nummer ATU 37909402, 1230 Wien, Neilreichgasse 245-247, Tel: 01 616 70 47, Fax: 01 616 34 09, office@karl-moser.co.at über Ihren Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, fristgerecht informieren. Der Rücktritt bedarf keiner bestimmten Form. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.
Karl MOSER Schrott- und Metallverwertungsgesellschaft m.b.H.
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